Tasche ins Ausland zurückschicken: So holst du die Mehrwertsteuer zurück
Von Laurin Stumpf · aktualisiert am 19.09.2026
Die Tasche passt nicht, der Händler in Mailand oder London nimmt sie zurück und erstattet den Kaufpreis. Die Schweizer Einfuhrsteuer hast du aber nicht ihm bezahlt, sondern über den Transporteur dem Bund, und der zahlt sie nur auf Antrag zurück.
- Zurückschicken allein genügt nicht. Die Erstattung muss bei der Ausfuhr beantragt werden, in der Ausfuhrzollanmeldung.
- Zurück kommt die Einfuhrsteuer abzüglich einer Gebühr von 5 Prozent, mindestens 30 Franken. Unter rund 370 Franken (Ware, Versand und Verzollung zusammen) bleibt nichts übrig.
- Die Verzollungsgebühr des Transporteurs erstattet der Zoll nicht.
- Verpasst? Ein nachträgliches Gesuch ist nur innert 60 Tagen seit Ausstellung des Ausfuhrdokuments möglich, und ohne Ausfuhrdokument gar nicht.
1. Wann der Zoll die Einfuhrsteuer erstattet
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) stellt klar: Allein daraus, dass du eine Sendung ins Ausland zurückschickst, entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Die Voraussetzungen stehen in Artikel 60 des Mehrwertsteuergesetzes und im Merkblatt 18.86 des BAZG:
- Du kannst die Steuer nicht als Vorsteuer abziehen. Das trifft auf Privatpersonen zu.
- Die Tasche geht unverändert und ungebraucht zurück. Dann ist der Grund der Rücksendung unerheblich.
- Hast du sie schon benutzt, gibt es nur Geld zurück, wenn der Kauf rückgängig gemacht wird, und die Erstattung wird um die Steuer auf dem Wertverlust gekürzt.
- Es muss nachweisbar dieselbe Tasche sein, die eingeführt wurde.
- Die Wiederausfuhr erfolgt innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Einfuhr.
Zoll hast du auf eine Tasche seit 2024 nicht mehr bezahlt. Es geht also nur um die Einfuhrsteuer von 8.1 Prozent.
2. Lohnt es sich? Die Gebühr des Zolls
Vom erstatteten Betrag zieht das BAZG eine Gebühr ab: 5 Prozent, mindestens 30 und höchstens 500 Franken. Die Mindestgebühr gilt, solange die Erstattung unter 600 Franken liegt, also bis zu einer Bemessungsgrundlage von rund 7'400 Franken.
Rechenbeispiel mit fiktiven, runden Zahlen: Auf eine Bemessungsgrundlage von 500 Franken (Ware, Versand und Verzollungskosten) hast du rund 40 Franken Einfuhrsteuer bezahlt. Nach Abzug der Gebühr bleiben rund 10 Franken. Bei 2'000 Franken sind es 162 Franken Steuer und 132 Franken Erstattung. Die Schwelle liegt bei rund 370 Franken: Darunter ist die Steuer kleiner als die Mindestgebühr. Rechne auch ein, was der Transporteur für die Ausfuhrzollanmeldung verlangt.
Nicht zurück kommt die Verzollungsgebühr, die Post oder Kurier bei der Einfuhr verrechnet haben. Sie ist das Entgelt für deren Dienstleistung und keine Einfuhrabgabe. Ob der Händler die ursprünglichen Versandkosten erstattet und wer den Rückversand zahlt, regeln seine Rückgabebedingungen.
3. So gehst du vor
- Rückgabe schriftlich vereinbaren. Das Schweizer Recht kennt kein allgemeines Widerrufsrecht für Käufe im Internet. Ob und wie lange du zurückgeben darfst, steht in den AGB des Händlers; untersteht der Shop dem Recht der EU, kann ein Widerrufsrecht gelten. Bewahre die E-Mails auf, sie gehören zu den Belegen für das Gesuch.
- Einfuhrdokumente sichern. Du brauchst die Veranlagungsverfügung zur Mehrwertsteuer. Hat die Post verzollt, lädst du sie auf deren Website mit der Sendungsnummer und dem persönlichen Code von der Verzollungsrechnung herunter. Das geht nur während drei Monaten kostenlos, also am besten gleich nach Erhalt.
- Vor dem Versand mit dem Transporteur reden. Der Antrag gehört in die Ausfuhrzollanmeldung, mit dem Vermerk „Ausländische Rückgegenstände; Zoll/MWST werden zurückverlangt“, dem Hinweis auf die Einfuhrdokumente und der Adresse des Empfängers im Ausland. Das gilt auch bei einem Warenwert unter 1'000 Franken. Die Post verlangt eine Ausfuhrdeklaration sonst erst ab 1'000 Franken Warenwert; für die Rückerstattung musst du sie also ausdrücklich verlangen. Frag Post oder Kurier, wie sie die Anmeldung für dich erstellen und was sie kostet.
- Gesuch und Belege beilegen. Das Merkblatt verlangt ein Erstattungsgesuch in Briefform: Grund der Rücksendung, die Erklärung, dass du die Steuer nicht als Vorsteuer abziehen kannst, und das Konto für die Auszahlung. Dazu kommen das Einfuhrdokument, Rechnung und Lieferschein, die Korrespondenz mit dem Händler und, sobald vorhanden, der Beleg über die Gutschrift.
- Ausfuhrdokument aufbewahren. Es beweist die Wiederausfuhr und setzt die Frist für ein nachträgliches Gesuch in Gang.
4. Wenn das Paket schon weg ist
Nachträgliche Anträge kann das BAZG berücksichtigen, wenn sie innert 60 Tagen seit Ausstellung des Ausfuhrdokuments schriftlich eingereicht werden, zusammen mit den Belegen aus Schritt 4. Auch dafür brauchst du ein Ausfuhrdokument: Die Frist läuft ab seiner Ausstellung, und es gehört zu den Nachweisen. Wie du in deinem Fall zu einem Ausfuhrdokument kommst, klärst du mit dem Transporteur; Auskunft zum Verfahren gibt die Auskunftszentrale des BAZG.
5. Stolpersteine
- Umtausch: Jede Sendung aus dem Ausland wird neu veranlagt. Schickt der Händler dir eine andere Farbe, zahlst du Einfuhrsteuer und Verzollungsgebühr noch einmal; für die zurückgeschickte Tasche gilt das Verfahren oben.
- Reparatur ist keine Rückgabe: Geht die Tasche zur Reparatur ins Ausland, gibt es bei der Ausfuhr keine Erstattung. Bei der Wiedereinfuhr werden dafür nur Reparaturkosten und Neuteile versteuert.
- Verdacht auf Fälschung: Eine Fälschung darfst du nicht ins Ausland zurückschicken, weil auch die Ausfuhr verboten ist. Was stattdessen zu tun ist, steht im Ratgeber Secondhand-Designertaschen kaufen.
- Exotische Leder: Für die Wiederausfuhr einer Tasche aus geschütztem Reptilleder brauchst du ein Schweizer CITES-Zertifikat. Mehr dazu im Ratgeber Designer-Taschen aus Grossbritannien und den USA bestellen.
6. Wie du dir das ersparst
Bei verzollter Lieferung hast du Steuer und Verzollung dem Händler bezahlt, nicht dem Transporteur. Nimmt er die Tasche zurück, rechnest du nur mit ihm ab; die Abgaben kann er selbst zurückfordern, und die Post bietet Versandhändlern dafür eigene Retourenlösungen an. Lies trotzdem die Rückgabebedingungen: Wird der ganze bezahlte Betrag erstattet, und stellt der Händler das Rücksendeetikett? Woran du verzollte Lieferung vor dem Kauf erkennst, steht im Ratgeber Verzollt geliefert oder nicht?
Weitere Themen rund um Bestellung, Zoll und Rückgabe findest du in der Ratgeber-Übersicht.
Quellen
- BAZG: Rücksendung, Reparatur, Veredelung (Ausfuhr aus der Schweiz)
- BAZG: Publikation 18.86, Rückerstattung der Einfuhrabgaben wegen Wiederausfuhr (PDF)
- BAZG: Rückerstattung Einfuhrabgaben
- Mehrwertsteuergesetz (SR 641.20), Art. 60: Rückerstattung wegen Wiederausfuhr
- Verordnung über die Gebühren des BAZG (SR 631.035), Anhang Ziffer 8
- Die Post: FAQ Import, Zoll und MWST (Verzollungsdokumente)
- SECO: Wegweiser Online-Shopping, Probleme nach dem Kauf
- Die Post: Deklarieren und verzollen (Ausfuhrdeklaration)
- Die Post: Retourenmanagement für Versandhändler (englisch)
- Stop Piracy: Fälschung, was tun?
Stand: September 2026. Sätze, Gebühren und Verfahren können sich ändern; massgebend sind die Angaben der Behörden und des Transporteurs.
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