Secondhand-Designertaschen kaufen: Echtheit, Käuferschutz und die Schweizer Rechtslage
Von Laurin Stumpf · aktualisiert am 19.09.2026
Beim Kauf aus zweiter Hand trägst du zwei Risiken, die es im Laden der Marke nicht gibt: dass die Tasche nicht echt ist, und dass sie deshalb an der Grenze hängen bleibt. Beides lässt sich vor dem Kauf eingrenzen.
- Fälschungen einzuführen ist verboten: auch für Private, auch gebraucht, auch wenn du nichts davon wusstest.
- Strafbar ist die Einfuhr zum rein privaten Gebrauch nicht. Die Tasche kann aber vernichtet werden, und der Markeninhaber kann dir seine Kosten in Rechnung stellen.
- Zertifikate, Garantiekarten und Belege lassen sich fälschen. Sie sind keine Garantie für die Echtheit.
- Eine Fälschung darfst du weder ins Ausland zurückschicken noch weiterverkaufen.
- Auch Gebrauchtes ist einfuhrsteuerpflichtig: 8.1 Prozent auf den bezahlten Preis und die Nebenkosten.
1. Was eine Echtheitsprüfung wert ist
Es gibt Marktplätze, deren Fachleute die Tasche selbst in die Hand nehmen: eBay beschreibt für die USA eine solche physische Prüfung, bevor die Tasche zur Käuferin geht. Sie gilt für ausgewählte Marken, ist ab 500 Dollar kostenlos und zwischen 200 und 500 Dollar nur gegen Aufpreis wählbar. Eine Echtheitszusage hat also einen Geltungsbereich. Wo sie fehlt, verlässt du dich allein auf den Verkäufer. Was für dein Angebot gilt, steht in den Bedingungen der Plattform, nicht im Werbebanner. Vier Fragen klären es:
- Wer prüft: die Plattform selbst oder nur der Verkäufer?
- Wird das Stück vor dem Versand an dich geprüft, oder nur anhand von Fotos?
- Gilt die Prüfung für genau dieses Angebot? Achte auf Marke, Mindestpreis und darauf, ob der Verkäufer direkt an dich liefert.
- Was geschieht, wenn sich die Tasche später als falsch erweist: Geld zurück, und innert welcher Frist musst du dich melden?
Eine amtliche Bestätigung ist keine dieser Prüfungen. Selbst der Zoll hält fest, dass er eine Ware nicht abschliessend als Fälschung identifizieren kann; das könne nur der Inhaber der Marke.
2. Worauf du selbst achtest
Die folgenden Warnzeichen nennt der Verein Stop Piracy, eine Partnerschaft von Behörden und Wirtschaft, für die sich auch der Zoll engagiert:
- Preis: Ein ungewöhnlich tiefer Preis ist verdächtig. Bei sehr gefragten Modellen kann schon ein kleiner Rabatt ein Hinweis sein.
- Wortwahl: „Replica“, „Kopie“ oder „Lookalike“ bezeichnen eine Fälschung. Vorsicht auch bei „im Stil von“, „Typ“ oder „ähnlich wie“.
- Verkäufer: Seriöse Shops nennen Adresse, E-Mail und Telefonnummer. Schau auch, wohin eine Rücksendung ginge und wer sie bezahlt.
- Bilder: Mit einer Bildersuche findest du heraus, ob die Fotos von anderswo kopiert sind.
- Material und Verarbeitung: Fälscher verwenden meist billigere Materialien und arbeiten ungenauer.
- Papiere: Unterlagen und Gütesiegel sind keine Garantie für die Echtheit, weil sie sich ebenfalls fälschen lassen.
3. Was das Schweizer Recht sagt
Markenschutzgesetz und Designgesetz verbieten nicht nur Herstellung und Handel, sondern auch die Einfuhr von Fälschungen (Art. 13 Abs. 2bis MSchG, Art. 9 Abs. 1bis DesG). Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) schreibt ausdrücklich, das Verbot gelte auch für Privatpersonen. Laut Zoll spielt es keine Rolle, ob die Ware neu oder gebraucht ist, und das Staatssekretariat für Wirtschaft weist darauf hin, dass die Ware auch dann beschlagnahmt werden kann, wenn du nicht wusstest, dass sie gefälscht ist.
Eine Straftat begehst du mit der Einfuhr zum rein privaten Gebrauch nicht (Art. 65a MSchG, Art. 41a DesG). Die Folgen sind zivilrechtlich: Die Tasche kann vernichtet werden, und der Rechteinhaber kann dir seinen Aufwand verrechnen.
Seit dem 1. Juli 2025 führt das IGE das Verfahren für Kleinsendungen, also Pakete mit bis zu drei Gegenständen und höchstens fünf Kilogramm. Hält der Zoll dein Paket zurück, schreibt dir das IGE per Post. Du hast dann zehn Werktage, um der Vernichtung online zu widersprechen oder ihr zuzustimmen. Antwortest du nicht, wird die Ware grundsätzlich vernichtet. Widersprichst du, wird der Rechteinhaber informiert und kann vor Gericht gehen. Stellt sich die Tasche als Original heraus, erhältst du dein Paket; ist sie gefälscht, kann er Schadenersatz für seine Kosten verlangen. Stop Piracy rät deshalb, auf die Ware zu verzichten, wenn du nicht ganz sicher bist, dass sie echt ist, weil die Kosten eines Verfahrens erheblich sein können. Das IGE warnt zudem vor gefälschten Rechnungen angeblicher Rechteinhaber; bei Zweifeln fragst du dort nach.
4. Wenn du eine Fälschung erhalten hast
Verlang vom Verkäufer den Kaufpreis zurück, aber schick die Tasche nicht ins Ausland: Auch die Ausfuhr gefälschter Ware ist verboten. Ein Weiterverkauf im Inland ist ebenfalls keine Lösung, damit machst du dich strafbar. Melde den Fall dem Kundendienst der Plattform mit Verkäufername und Angebot. Hast du mit Kreditkarte bezahlt, informiere laut Stop Piracy die Kartengesellschaft und bestreite die Rechnung fristgerecht.
5. Zahlung und Käuferschutz
Verkaufsplattformen bieten eigene Käuferschutzprogramme an, die im Streitfall helfen können. Sie gelten zu den Bedingungen der Plattform; lies deshalb vor dem Kauf, welche Zahlungswege und Meldefristen sie voraussetzen, und bezahle nicht auf einem anderen Weg, als dort vorgesehen ist.
Das Gesetz allein schützt dich nur begrenzt. Das Schweizer Recht kennt kein allgemeines Widerrufsrecht für Käufe im Internet; ob du zurückgeben darfst, steht in den AGB. Kaufst du bei einem gewerblichen Händler, beträgt die Gewährleistung für Mängel zwei Jahre; bei gebrauchten Sachen darf er sie auf ein Jahr verkürzen, und die AGB können die gesetzlichen Mängelrechte abändern. Was bei einer Rücksendung ins Ausland mit der bezahlten Einfuhrsteuer geschieht, steht im Ratgeber Tasche ins Ausland zurückschicken.
6. Einfuhrsteuer gilt auch für Gebrauchtes
Die Einfuhrsteuer knüpft an die Einfuhr an, nicht daran, ob eine Ware neu ist. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, das du bezahlt hast; das gilt laut Zoll auch für im Internet ersteigerte Waren. Dazu kommen Versand und die Verzollungskosten des Transporteurs. Die Befreiung für Geschenksendungen zwischen Privatpersonen hilft nicht weiter: Ein Kauf ist kein Geschenk.
Auch ohne Handelsrechnung, etwa bei einem Kauf von privat, muss der Absender den Inhalt vollständig und wahrheitsgetreu deklarieren und einen Wertnachweis beilegen, zum Beispiel den Kaufvertrag oder einen Auszug aus dem Internet. Bezweifelt der Zoll den Wert, kann er ihn schätzen. Fragt die Post nach, schickst du Bestellbestätigung oder Zahlungsnachweis, am besten innert drei Werktagen: Danach verrechnet sie 20 Franken. Wie sich Steuer und Gebühren berechnen, steht im Ratgeber Zoll bei Online-Bestellungen aus der EU.
Weitere Themen rund um Bestellung, Zoll und Rückgabe findest du in der Ratgeber-Übersicht.
Quellen
- BAZG: Produktpiraterie und Markenfälschungen
- BAZG: FAQ Fälschungen, Hilfeleistung des BAZG (PDF)
- IGE: Fälschung und Piraterie, was sagt das Gesetz?
- IGE: Zurückbehaltene Kleinsendungen
- IGE: Zurückbehaltene Kleinsendungen, FAQ (Zuständigkeit seit 1. Juli 2025)
- Stop Piracy: Fälschungen und illegale Angebote erkennen
- Stop Piracy: Fälschung, was tun?
- SECO: Wegweiser Online-Shopping, Probleme nach dem Kauf
- SECO: Wegweiser Online-Shopping, Einkaufen im Ausland
- BAZG: Empfangen von Briefen und Paketen (Einfuhrsteuer)
- Mehrwertsteuergesetz (SR 641.20), Art. 52: Steuerobjekt der Einfuhrsteuer
- eBay (USA): Authenticity Guarantee für Handtaschen, als Beispiel einer Plattformprüfung
- Die Post: FAQ Import, Zoll und MWST (Wertabklärung)
Stand: September 2026. Sätze, Gebühren und Verfahren können sich ändern; massgebend sind die Angaben der Behörden und des Transporteurs.
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