Tasche aus exotischem Leder bestellen: Was der Artenschutz verlangt

Von Laurin Stumpf · aktualisiert am 25.09.2026

Krokodil, Python oder Waran: Solche Leder fallen unter das Artenschutzübereinkommen CITES. Der Shop muss ein Dokument mitschicken, in der Schweiz folgt eine Kontrolle.

Kurz gesagt
  • Massgebend ist der wissenschaftliche Name der Art.
  • Der Shop muss ein CITES-Zertifikat des Herkunftslands beilegen; er beantragt es, nicht du.
  • Die Reiseausnahme gilt nie für Postsendungen.
  • Ohne Dokument drohen Beschlagnahme und Einziehung.

1. Welche Leder betroffen sind

Die Anhänge des Übereinkommens (SR 0.453) führen die geschützten Arten in drei Listen, Anhang I bis III. Für Taschen zählen:

  • Krokodile, Alligatoren, Kaimane: die Ordnung Crocodylia in Anhang II; einzelne Arten und Populationen in Anhang I.
  • Pythons und Riesenschlangen: Pythonidae und Boidae in Anhang II; in Anhang I unter anderem der Helle Tigerpython und einzelne Boas.
  • Warane: Varanus in Anhang II, fünf Arten in Anhang I.
  • Strauss: nur zwölf afrikanische Populationen, in Anhang I.

Prüf die Art laut BLV am wissenschaftlichen Namen. Zu Rochenleder (Galuchat) sagen wir nichts: Welche Arten dafür verarbeitet werden, belegt keine amtliche Quelle.

2. Ohne Dokument des Shops keine Einfuhr

Für Arten der CITES-Anhänge braucht es laut BLV bei jeder Einfuhr in die Schweiz ein CITES-Zertifikat des Herkunftslands, also die Ausfuhrbewilligung, Wiederausfuhrbescheinigung oder Vorerwerbsbescheinigung. Der Lieferant beantragt es, nicht du. Es begleitet die Sendung im Original und gilt in der Regel sechs Monate.

Eine Einfuhrbewilligung des BLV brauchst du für Waren aus Häuten von Arten der Anhänge II und III nicht (Art. 10 der CITES-Kontrollverordnung); Zertifikat und Artenschutzkontrolle bleiben laut BLV stets Pflicht. Steht die Art in Anhang I, frag vorher beim BLV.

Zwei Fälle ohne Zertifikat des Herkunftslands nennt das BLV selbst: Übersiedlungsgut bei einer Wohnsitzverlegung, und Arten mit einem Vorbehalt der Schweiz, für die es stattdessen eine eigene Einfuhrbewilligung und die Kontrolle verlangt. Eine Online-Bestellung ist kein Übersiedlungsgut.

3. Die Reiseausnahme gilt nie für Post

Im Reiseverkehr dürfen Exemplare geschützter Arten unter bestimmten Umständen ohne Bewilligung und ohne Artenschutzkontrolle in die Schweiz: rechtmässiger Ursprung, persönliche Nutzung im Alltag, auf der Reise getragen oder mitgeführt. Die Souvenir-Regel erlaubt höchstens 2 Erzeugnisse von Krokodilarten nach Anhang II pro Person und Tag. Bei Sendungen im Postverkehr und bei gewerblichen Grenzübertritten ist die Regelung laut BLV nicht anwendbar; Gegenstände zum privaten Gebrauch und Souvenirs sind laut BLV Ausnahmen ausschliesslich im privaten Reiseverkehr.

4. Ablauf an der Grenze

Wer Exemplare geschützter Arten einführt, muss sie der Zollstelle anmelden (Art. 6 BGCITES); Anhang 1 der Kontrollverordnung nennt dafür Lederwaren aus Reptilleder von CITES-Arten. Bei Post- und Kuriersendungen übernimmt laut BAZG der Transporteur die Zollanmeldung, gegen eine Entschädigung nach Aufwand.

Das BAZG meldet die Artenschutzkontrolle der zuständigen Kontrollstelle und zieht die Gebühr ein. Die Sendung ist innert zweier Arbeitstage einer Artenschutzkontrollstelle zu präsentieren, laut Merkblatt des BLV ab der Einfuhr, laut Art. 30 Abs. 2 VCITES, für Exemplare mit Identitäts- und physischer Kontrolle, ab der Anmeldung. Die Dokumentenkontrolle ist in jedem Fall vorgeschrieben. Die Gebühr richtet sich nach Art. 15 der Gebührenverordnung des BLV: nach dem Ansatz für Sendungen bis 6 Tonnen 88 Franken; ob bei einem Paket genau dieser Betrag anfällt, sagt die Verordnung nicht ausdrücklich.

Wie eine Postsendung praktisch zur Kontrollstelle kommt, sagen die amtlichen Quellen nicht. Frag vorher beim BLV nach (cites@blv.admin.ch). Was die Post dafür verrechnet und was sonst dazukommt: Bestellen aus Grossbritannien und den USA.

5. Folgen ohne Dokument

Fehlen die vorgeschriebenen Bewilligungen oder Bescheinigungen und wird die Sendung nicht zurückgewiesen, beschlagnahmen die Kontrollorgane sie (Art. 15 BGCITES). Reichst du die Dokumente nicht innert der gesetzten Frist nach, ziehen sie die Ware ein; in bestimmten Fällen können sie auch ohne vorgängige Beschlagnahme einziehen (Art. 16). Das BAZG kann sie zudem als Zollpfand beschlagnahmen. Die Kosten der Massnahmen trägt die verantwortliche Person (Art. 20 BGCITES); für die Verfügung erhebt das BLV eine Gebühr von 120 Franken (Art. 17b der Gebührenverordnung). Strafbar ist das fehlende Dokument nach Art. 58 VCITES, mit Busse nach Art. 26 Abs. 5 BGCITES; einen Betrag nennt das Gesetz dort nicht. Die schärferen Strafdrohungen desselben Artikels betreffen unter anderem die Anmelde- und die Bewilligungspflicht.

6. Checkliste vor der Bestellung

  • Art prüfen: wissenschaftlichen Namen erfragen und in der offiziellen Artenliste nachsehen.
  • Dokument klären: Liefert der Shop mit CITES-Zertifikat in die Schweiz? Sonst nicht bestellen.
  • Anhang I oder Schweizer Vorbehalt: vorher beim BLV nachfragen.
  • Zeit und Gebühren einplanen: Kontrolle, Kontrollgebühr, Entschädigung des Transporteurs; ob der Shop verzollt liefert: „Verzollt geliefert“ oder nicht?
  • Passierschein aufbewahren: den Beleg der Artenschutzkontrolle.

7. Secondhand

Wer Exemplare der Anhänge I bis III besitzt, muss über Dokumente zu Herkunft, Ursprung und Rechtmässigkeit verfügen und sie beim Weitergeben mitliefern (Art. 10 BGCITES): Zu einer gebrauchten Tasche gehören die Papiere. Den Passierschein bewahrst du laut BLV auf: Er ist Voraussetzung, um bei einer späteren Wiederausfuhr das CITES-Zertifikat beim BLV zu beantragen. Mehr im Ratgeber Secondhand-Designertaschen kaufen.

Weitere Themen rund um Bestellung, Zoll und Rückgabe findest du in der Ratgeber-Übersicht.

Quellen

Stand: September 2026. Massgebend sind das BLV, das BAZG und der Wortlaut der Erlasse in der geltenden Fassung.

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